Seit 2007 muss eine schriftliche Erklärung über die mitgeführten Gepäckstücke abgegeben werden. Das entsprechende Formular wird zum Ausfüllen normalerweise noch im Flugzeug bereitgestellt und muss auch dann ausgefüllt werden, wenn keine zu verzollenden Waren mitgeführt werden.
Erklärung zum Formular und den Zollbestimmungen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das japanische Zollamt.
Auf persönliches Reisegepäck werden keine Zollabgaben erhoben, sofern es dem zuständigen Zollbeamten nach Inhalt und Umfang angemessen erscheint. Die folgenden Waren können zollfrei eingeführt werden:
Umfang und Inhalt der zollfreien Waren
| WAREN | MENGE | ANMERKUNG |
| Spirituosen | 3 Flaschen | 760 ml pro Flasche, ab 19 Jahren |
| Zigaretten | 400 Zigaretten | Sollte der Reisende mehrere Arten von Tabakwaren einführen, gilt eine Obergrenze von 500 g. |
| Zigarren | 100 Zigarren | |
| Sonstige | 500g | |
| Parfüm | 75 ml | ohne Eau de Cologne und Eau de Toilette |
| Sonstige Waren | sofern der Marktwert 200.000 Yen nicht übersteigt | Der Gesamtwert aller anderen Gegenstände, außer den oben aufgeführten Waren, darf 200.000 Yen nicht überschreiten. Gegenstände mit einem Marktwert von unter 10.000 Yen sind zoll- und steuerfrei und werden nicht in die Berechnung des Gesamtwertes aller mitgeführten Waren einbezogen. Für einzelne Gegenstände oder Sortimente mit einem Marktwert von über 200.000 Yen gibt es keinen Zollfreibetrag. |
Zollamt am Flughafen in Narita

